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zum COVID-19 Virus

Stand: 16. März 2022, 09:00 Uhr

Hilfemaßnahmen der öffentlichen Hand zur Minderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie

Die Überbrückungshilfe IV kann seit dem 7. Januar 2022 beantragt werden. Sie umfasst folgende Eckpunkte:

  • Förderzeitraum: 1. Januar bis 31. März 2022
  • Vereinfachter Zugang zum Eigenkapitalzuschuss.
  • Maximaler Fördersatz: bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent sinkt der maximale Fördersatz auf max. 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten.
  • Erweiterung der Förderung von Hygienemaßnahmen um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen.
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberuflerinnen und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie Start-ups, die bis zum 30. September 2021 gegründet wurden, gemeinnützige Unternehmen, kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen.
  • Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum Januar bis März 2022 im Vergleich zu den Referenzmonaten aus 2019.
  • Für die Reise-, Veranstaltungs- und Kulturbranche, Unternehmen der Pyrotechnikindustrie sowie private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute gelten branchenspezifische Sonderregelungen.
  • Zusätzlich antragsberechtigt sind Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum 01. Bis 31. Januar 2022 freiwillig schließen und junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 gegründet wurden.
  • Der maximale Förderbetrag beträgt auch bei der Überbrückungshilfe IV 10 Millionen Euro pro Monat. Erstattet werden:
    • 30 – 50% Umsatzrückgang: bis zu 40% der förderfähigen Fixkosten
    • 50 – 70% Umsatzrückgang: bis zu 60% der förderfähigen Fixkosten
    • Mehr als 70% Umsatzrückgang: bis zu 90% (vorher 100%) der förderfähigen Fixkosten

Neben der Überbrückungshilfe wird auch die Neustarthilfe für Soloselbstständige in 2022 fortgeführt. Förderzeitraum ist bei der Neustarthilfe 2022 ebenfalls der 1. Januar bis 31. März 2022. Solo-Selbstständige haben wie bisher die Möglichkeit, pro Monat bis zu 1.500 EUR an Zuschüssen zu erhalten.

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe IV sowie zur Neustarthilfe 2022 finden Sie hier: Link

  • Der reguläre Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Plus umfasst den Juli 2021 bis September 2021. Die Bundesregierung verlängert den Zeitraum bis Dezember 2021. Für die Monate Oktober, November Dezember kann jedoch keine Restart-Prämie beantragt werden.
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
  • Die Förderhöchstgrenze beträgt bis zu 10 Millionen Euro pro Fördermonat (Beachtung der beihilferechtlichen Obergrenzen!). Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Referenzzeitraum 2019 und ist gestaffelt:
    • Umsatzrückgang von 30 bis 50%: Erstattung von bis zu 40% der förderfähigen Fixkosten
    • Umsatzrückgang von 50 bis 70 %: Erstattung von bis zu 60% der förderfähigen Fixkosten
    • Umsatzrückgang von mehr als 70 %: Erstattung von bis 100% der förderfähigen Fixkosten
  • Zusätzlich wird für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis September 2021 ein Eigenkapitalzuschuss auf die Überbrückungshilfe III Plus im jeweiligen Monat gewährt.
  • Alle antragsberechtigen Unternehmen, die zur Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit holen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten in Fördermonaten erhalten.
  • Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen.
  • Neustarthilfe Plus: grundsätzlich antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
    • Der reguläre Förderzeitraum ist Juli bis September 2021. Die Bundesregierung hat die Förderung bis zum Dezember 2021 verlängert.
    • Die Höhe der Förderung beträgt einmalig 50 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
    • Die Neustarthilfe kann als Direktantrag ohne prüfenden Dritten beantragt werden.

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III Plus finden Sie hier und zur Neustarthilfe Plus hier.

Die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe können seit Februar 2021 beantragt werden können. Die Überbrückungshilfe III sieht folgende Eckpunkte vor:

  • Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie für Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche.
  • Die Förderhöchstgrenze beträgt bis zu 10 Millionen Euro pro Monat (Beachtung der beihilferechtlichen Obergrenzen!). Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Referenzzeitraum 2019 und ist gestaffelt:
    • Umsatzrückgang von 30 bis 50%: Erstattung von bis zu 40% der förderfähigen Fixkosten
    • Umsatzrückgang von 50 bis 70 %: Erstattung von bis zu 60% der förderfähigen Fixkosten
    • Umsatzrückgang von mehr als 70 %: Erstattung von bis 100% der förderfähigen Fixkosten
  • Für Unternehmen der Reisebranche, der Veranstaltungs- und Kulturbranche sowie des Einzelhandels und der Pyrotechnik gelten zusätzlich zu den förderfähigen betrieblichen Fixkosten gemäß Fixkostenkatalog zusätzliche Sonderregelungen.
  • Die Überbrückungshilfe III wurde im April 2021 um einen Eigenkapitalzuschuss erweitert.
  • Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberuflern können alternativ einen einmaligen Betriebskostenzuschuss („Neustarthilfe“) von bis zu 7.500 EUR beantragen.
    • Die Höhe des Zuschusses bemisst sich auf 50% des Referenzumsatzes. Die Neustarthilfe kann als Direktantrag ohne prüfenden Dritten beantragt werden.

Die Anträge können bis zum 31. Oktober 2021 (Frist verlängert) gestellt werden. Änderungsanträge können seit April 2021 gestellt werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

  • Freiberufler, Selbstständige und KMU konnten von der Bundesregierung zur Verfügung gestellten Überbrückungshilfen beantragen (Hilfsprogramm ist mittlerweile ausgelaufen). Voraussetzung war, dass der Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen eingestellt werden musste. Im Unterschied zu den Soforthilfen konnten nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer den Antrag auf Unterstützung stellen.
  • Die Überbrückungshilfe wurde für die Monate Juni bis August (1. Phase) sowie September bis Dezember (2. Phase) gewährt. Die Überbrückungshilfe galt branchenübergreifend.
  • Antragsberechtigt waren kleine und mittelständische Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt zurückgegangen sind.
  • Erstattet wurden bis zu 60 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % konnten bis zu 90 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
  • Der maximale Erstattungsbetrag betrug 200.000 EUR für vier Monate (max. 50.000 EUR pro Monat).
  • Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten mussten durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden.
  • Weitere Informationen zu den Überbrückungshilfen erhalten Sie hier.

Für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den Corona-Einschränkungen im November besonders betroffen sind, stellte die Bundesregierung außerordentliche Wirtschaftshilfen bereit. Im Folgenden die wichtigsten Eckpunkte des mittlerweile abgelaufenen Hilfsprogramms:

  • Antragsberechtigt waren alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, welche von der vom 28. Oktober 2020  erlassenen Schließungsverordnung im darauffolgenden November direkt betroffen waren und auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 auch im Dezember noch von diesen Schließungen betroffen waren.
  • Zudem konnten auch indirekt betroffene Unternehmen grundsätzlich antragsberechtigt sein, wenn sie nachweislich und regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt hatten.
  • Auch indirekt über Dritte betroffene Unternehmen, die regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen (bspw. Veranstaltungsagenturen) erzielt hatten, waren antragsberechtigt.
  • Weiterhin konnten „Mischbetriebe“, die nur teilweise von Schließungen betroffen waren und mindestens 80% über direkt, indirekt oder indirekt über Dritte als betroffen galten, die Hilfen beantragen.
  • Höhe der Förderung:
    • Wöchentliche Zuschüsse in Höhe von bis zu 75% des durchschnittlichen Wochenumsatzes im November und Dezember 2019.
    • Soloselbständig konnten alternativ zum Vergleichsmonat November 2019 den Durchschnittsumsatz für das Jahr 2019 zugrunde legen.
    • Bei Antragsberechtigten, die ihre Geschäftstätigkeit nach dem 31. Oktober beziehungsweise 30. November aufgenommen hatten, konnte als Vergleichsumsatz entweder der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
    • Die Obergrenze für die Zuschüsse lagen in der Regel bei 1 Mio. EUR, soweit dies beihilferechtlich zulässig war (Kleinbeihilferegelung der EU).
    • Zuschüsse, welche die Grenze von 1 Mio. EUR überstiegen, bedurften der Zustimmung der EU-Kommission.
  • Bereits erhaltene staatliche Leistungen, welche für den Zeitraum November und Dezember 2020 bezogen wurden (z.B. Überbrückungshilfe, Kurzarbeitergeld), wurden im Rahmen der Förderung angerechnet.
  • Umsätze, welche von den antragsstellenden Unternehmen im November und Dezember erzielt wurden, wurden bis zu einer Höhe von 25% des durchschnittlichen Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.
  • Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt hatten, konnten mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis zu 5.000 EUR beantragen.
  • Restaurants war es trotz Förderung möglich, Speisen im Außenverkauf anzubieten. In diesem Fall wurde die 75%-Förderung jedoch lediglich auf die Umsätze bezogen, welche im Vergleichsmonat durch den Verkauf von Speisen im Restaurant erzielt worden waren. Als Ausgleich dafür, dass die Branche durch diese Regelung im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbereichen zunächst eine geringere Förderung erhielt, durften Restaurants im November 2020 Umsätze im Außerhausverkauf und mit Lieferdiensten erzielen, ohne das diese zu einer Kürzung der Förderung geführt hätte.
  • Die Anträge auf Wirtschaftshilfe konnten bis zum 30. April 2021 über die Plattform https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.
  • Unternehmen können abhängig vom erzielten Umsatz im Jahr 2019 Schnellkredite bei der KfW in Höhe von bis zu 1.800.000 Euro beantragen.
  • Der Bund übernimmt für die Kredite 100% des Risikos und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
  • Weitere Informationen zu den KfW-Schnellkrediten erhalten Sie hier.

Wenn Sie Kurzarbeitergeld für Ihren Betrieb beantragen möchten, gehen Sie wie folgt vor:

1. Nehmen Sie Kontakt mit der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit auf

Dort beantragen Sie als Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld. Dazu müssen Sie zunächst für Kurzarbeitergeld den anstehenden Arbeitsausfall anzeigen.

Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit in Rheine ist bei konkreten Kurzarbeitergeldanfragen Herr Günter Plagemann ( oder Tel. 05971-930286).

Für allgemeine Anfragen steht Ihnen der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit unter den bekannten Telefonnummern der bekannten Ansprechpartner oder unter der allgemeinen AG-Hotline Nummer 0800-4-5555-20 zur Verfügung.

2. Die Agentur für Arbeit sendet relevante Unterlagen (Antrag, Informationen etc.) an Ihr Unternehmen

3. Sie füllen die Unterlagen aus und senden diese zurück an die Arbeitsagentur

4. Die Agentur für Arbeit nimmt mit Ihrem Unternehmen Kontakt auf

In diesem Videos wird Ihnen anschaulich erklärt, unter welchen Voraussetzungen und wie Sie Kurzarbeitergeld beantragen können.

Auf der extra geschalteten Seite der Arbeitsagentur Rheine finden Sie alle Antworten zu Ihren Fragen bezüglich der Beantragung von Kurzarbeitergeld:

Kurzarbeitergeld richtig beantragen

  • Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 wurde der Mehrwertsteuersatz von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von sieben Prozent auf fünf Prozent gesenkt. Der ermäßigte Satz galt für Waren des täglichen Bedarfs, etwa für Lebensmittel. Damit sollte der Binnenkonsum gestärkt werden.
  • Weitere Informationen finden Sie hier.
  • KMU, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird.
  • Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro.
  • KMU, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit bringen, können eine Förderung erhalten.
  • Weitere Informationen finden Sie hier.
  • Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird rückwirkend ab dem 01.07.2020 und befristet bis zum 30.06.2026 auf einer Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. Euro pro Unternehmen gewährt.
  • In der anwendungsorientierten Forschung werden die Mitfinanzierungspflichten für Unternehmen, die wirtschaftlich durch die Coronakrise besonders betroffen sind, reduziert. Der Bund unterstützt die großen außeruniversitären Forschungsorganisationen mit jeweils einem Fonds, aus dem erfolgversprechende Projekte in solchen Fällen eine Ersatzfinanzierung erhalten können, um den Abbruch der Forschungsarbeiten zu verhindern.
  • Weitere Informationen finden Sie hier.
  • Der Programmzeitraum ist abgelaufen. Es sind keine Anträge für die NRW Soforthilfe 2020 mehr möglich!
  • Um kleinen und mittleren Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständigen und Freiberuflern in der Corona-Krise zu helfen, hatte die Bundesregierung Anfang 2020 umfangreiche Hilfen beschlossen. Diese sahen direkte Zuschüsse in Höhe von 9.000 Euro (bis fünf Mitarbeiter) und 15.000 Euro (bis zehn Mitarbeiter) vor. Darüber hinaus hatte das Land NRW das Sofortprogramm des Bundes aufgestockt und hat zusätzlich Unternehmen mit 10 bis 50 Mitarbeitern Zuschüsse in Höhe von 25.000 Euro angeboten.
  • Auf Initiative des Landes NRW wurden die Abrechnungsmöglichkeiten bezüglich der NRW-Soforthilfe 2020 verbessert. Weitere Informationen zu den Abrechnungsverbesserungen finden Sie hier.
  • Weitere Informationen zum Rückmeldeverfahren finden Sie hier.

Ansprechpartner bei der EWG

Telefon: 05971 800 66 0
Erreichbarkeit: Montag bis Freitag, 8 bis 20 Uhr.

Wir beraten Sie gerne bei allen Fragen rund um Maßnahmen und Konsequenzen im Zusammenhang mit dem Virus COVID-19.

Hier finden Sie Informationen zu häufig gestellten Fragen (FAQ) zu wirtschaftlichen Auswirkungen durch das Corona-Virus für Unternehmen und Selbstständige. Diese FAQ sollen Ihnen einen Überblick über Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung, Liquidität und Entgeld-Ansprüchen geben und an entsprechende Ansprechpartner verweisen.

Die Informationen werden fortlaufend von der EWG Rheine aktualisiert.

Kurzarbeit und Quarantäne

Die Neuregelungen der Bundesregierung hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes gelten rückwirkend ab dem 01.03.2020 und gelten in folgenden Situationen:

  • Fallen infolge schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen in Ihrem Unternehmen Aufträge aus, so besteht die Möglichkeit der Anmeldung von Kurzarbeit. Das Quorum der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wurde in diesem Zusammenhang auf 10% gesenkt.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden soll teilweise oder vollständig verzichtet werden.
  • Auch Leiharbeiter und Leiharbeiterinnen können Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt Sozialversicherungsbeiträge vollständi.g

– Update vom 23.04.2020 –

Das Kurzarbeitergeld soll für Personengruppen, welche bedingt durch die Corona-Pandemie 50% oder weniger arbeiten können:

  • ab dem 4. Bezugsmonat auf 70% des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht werden.
  • ab dem 7. Bezugsmonat auf 80% des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht werden.

Bei Haushalten mit Kindern liegt der Anteil entsprechend bei 77 bzw. 87 % des pauschalierten Netto-Entgelts.

Oben genannte Regelung soll zunächst bis Ende des Jahres gelten.

  1. Nehmen Sie Kontakt mit der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit auf

Dort beantragen Sie als Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld. Dazu müssen Sie zunächst für Kurzarbeitergeld den anstehenden Arbeitsausfall anzeigen.

Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit in Rheine ist bei konkreten Kurzarbeitergeldanfragen Herr Günter Plagemann ( oder Tel. 05971-930286).

Für allgemeine Anfragen steht Ihnen der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit unter den bekannten Telefonnummern der bekannten Ansprechpartner oder unter der allgemeinen AG-Hotline Nummer 0800-4-5555-20 zur Verfügung.

  1. Die Agentur für Arbeit sendet relevante Unterlagen (Antrag, Informationen etc.) an Ihr Unternehmen
  2. Sie füllen die Unterlagen aus und senden diese zurück an die Arbeitsagentur
  3. Die Agentur für Arbeit nimmt mit Ihrem Unternehmen Kontakt auf

In diesem Video wird Ihnen anschaulich erklärt, unter welchen Voraussetzungen und wie Sie Kurzarbeitergeld beantragen können.

Auf der extra geschalteten Seite der Arbeitsagentur Rheine finden Sie alle Antworten zu Ihren Fragen bezüglich der Beantragung von Kurzarbeitergeld:

Kurzarbeitergeld richtig beantragen

Grundsätzlich gelten zwei Schritte bis zur Abrechnung von Kurzarbeitergeld:

  1. Zunächst zeigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei den Arbeitsagenturen an, dass im Unternehmen verkürzt gearbeitet werden soll und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter potentiell betroffen sind. Wenn die Anzeige auf Kurzarbeitergeld von der Agentur anerkannt wurde, gehen die Unternehmen in Vorleistung und zahlen für die laufenden Monat das Kurzarbeitergeld an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus.
  2. Im darauffolgenden Monat – spätestens aber nach drei Monaten – können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dann mit den Agenturen das Kurzarbeitergeld abrechnen. Dazu stellen Unternehmen den Antrag auf Kurzarbeitergeld. Als Beispiel: Das Kurzarbeitergeld für April können die Unternehmen im Mai mit den Agenturen für Arbeit abrechnen.

Aufgrund der hohen Anzahl der Anträge hat die Bundesagentur für Arbeit Ihre Kapazitäten zur Bearbeitung von Anzeigen und Anträgen zur Kurzarbeit um das 14-fache ausgebaut. Das gesetzliche Service-Versprechen lautet, dass die Abrechnung in der Regel nach 15 Tagen bearbeitet ist (wenn der Antrag vollständig ist)

Grundsätzlich können auch Selbstständige staatliche Entschädigungsansprüche geltenden machen, wenn Sie wegen einer Corona-Erkrankung, eines Verdachtes einer Infektion oder einer Quarantäne nicht arbeiten können oder dürfen.

Nach §56 Infektionsschutzgesetz, können Sie bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen.

Weitere Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hier.

Liquidität

Ab Mittwoch, den 15.04.2020 können Unternehmen Liquiditätshilfen des Bundes bis max. 800.000 Euro und mit einer Haftungsfreistellung von 100% über die eigene Hausbank beantragen. Wichtige Eckpunkte der „KfW-Schnellkredite„:

  • Kredite für Anschaffungen und laufende Kosten nutzbar
  • Kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 800.000 Euro – möglich
  • Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
  • Die KfW übernimmt 100 % des Bankenrisikos

Weiterführende Informationen zu den „KfW-Schnellkredite“ erhalten Sie unter folgendem Link sowie hier.

Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema „KfW-Schnellkredite“ finden Sie im FAQ-Dokument der KfW.

Die Bundesregierung hat außerdem einen Schutzschild für Unternehmen beschlossen, welches Unternehmen mit Umsatzrückgängen aufgrund der Pandemie unterstützen soll.

  • KfW-Unternehmerkredite und ERP-Gründerkredite Universell unterliegen künftig gelockerten Bedingungen: Risikoübernahmen werden erhöht und auch Großunternehmen werden die Instrumente eröffnet.
  • Der „KfW Kredit für Wachstum“ steht auch größeren Unternehmen ab einer Umsatzgrenze von 5 Milliarden (bisher 2 Milliarden) Euro zur Verfügung.
  • Die Bürgschaftsbanken verdoppeln den Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro. Sie können Bürgschaftsentscheidungen bis 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von drei Tagen fällen.
  • Von dem eigentlich für Unternehmen in strukturschwachen Regionen aufgelegten Großbürgschaftsprogramm können nun auch Betriebe außerhalb solcher Regionen profitieren.
  • Zusätzliche KfW-Sonderprogramme können von Unternehmen genutzt werden, die aufgrund der Pandemie vorübergehend in finanzielle Engpässe geraten. Von der Bundesregierung werden mindestens 460 Milliarden garantiert.
  • Exportkreditgarantien (Hermesbürgschaften) werden vom Bund bereitgestellt, um Unternehmen vor Zahlungsrisiken im Auslandsgeschäft zu schützen.

Weiterführende Informationen zu dem Schutzschild für Unternehmen erhalten Sie unter folgendem Link.

Sie sind an einem Kredit der KfW interessiert? Wie die einzelnen Programme funktionieren und welche davon für Ihr Unternehmen infrage kommen, können Sie mithilfe folgender Info-Materialien herausfinden:

Stellen Sie beim Finanzportal der Bürgerschaftsbanken eine kostenlose Anfrage für Finanzierungsvorhaben. Ihre zuständige Bank finden Sie unter: vdb-info.de.

Schließlich bieten auch Banken der Länder kurzfristige Liquiditätshilfen für Unternehmen vor Ort an. Eine Übersicht der unterschiedlichen Programme finden Sie auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums.

– Das Programm ist abgelaufen! Neue Anträge können nicht mehr gestellt werden –

Die Bundesregierung hat am 23. März 2020 eine „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ beschlossen, welches bei Umsatzrückgängen aufgrund der Pandemie unterstützen soll.

Folgende Informationen liegen bisher vor:

Sachverhalt:
Es gibt erheblichen Bedarf für unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen.

Eckpunkte des Soforthilfe-Programms:

  • Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.
    o Bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
    o Bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
  • Ziel: Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä (auch komplementär zu den Länderprogrammen)
  • Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.
  • Antragstellung: möglichst elektronisch; Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind zu versichern.
  • Technische Daten: Mittelbereitsstellung durch den Bund (Einzelplan 60); Bewirtschaftung durch BMWi, Bewilligung (Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Mittel durch Länder/Kommunen; Rechtsgrundlage: Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden deminimis-Beihilfen grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens – oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.
  • Programmvolumen: bis zu 50 Mrd.€ bei maximaler Ausschöpfung von 3 Mio. Selbständigen und Kleinstunternehmen über 3+2 Monate. Nicht verwendete Haushaltsmittel fließen in den Haushalt zurück.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat eine Datenbank erstellt, in der Fördermöglichkeiten für vom Corona-Virus betroffenen Unternehmen aufgelistet werden.

  • Die Bundesregierung hat einen Insolvenzschutz für Unternehmen, die unter den Auswirkungen des Corona-Virus leiden, eingerichtet. Ziel ist die Verhinderung von Insolvenzanmeldung infolge von nicht rechtzeitig greifenden staatlichen Hilfen, so das Justizministerium. Die Insolvenzantragspflicht wurde zunächst bis zum 31. Dezember 2020 für die betroffenen Unternehmen ausgesetzt. Die Maßnahme wurde bis zum 30.04.2021 verlängert. Der Insolvenzgrund muss dabei jedoch auf den Folgen der Pandemie beruhen. Auch muss es Sanierungschancen geben.
  • Weitere Informationen finden Sie hier.

Kleine Clubs und freischaffende Künstlerinnen und Künstler sind von wegbrechende Einnahmen aus Ticketverkäufen und den ersatzlosen Wegfall von Gagen besonders hart und zum Teil existenziell getroffen.

Der Bundesverband der Jungendkunstschulen und Kulturpädagogischen Einrichtungen e.V. (bjike) hat eine Informationsseite geschaltet, die insbesondere an die Einzelkünstler und kleinen Einrichtungen gerichtet ist:

https://bjke.de/index.php?id=391

Für freischaffende KünsterlInnen hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Erlass vom 19.03.2020 ein Sofortprogramm zur Unterstützung freischaffender KünsterInnen geschaffen. Die Antragsfrist ist am 12.06.2020 abgelaufen.

Steuern

Nach Abstimmung des Bundesfinanzministeriums und den Bundesländern werden folgende Liquiditätshilfen für Unternehmen bereit gestellt:

Steuerstundung
Wenn aufgrund der Corona-Krise die Umsätze eingebrochen sind, können die fälligen Steuern zinsfrei gestundet werden. Durch das Hinauszögern des Zeitpunktes der Steuerzahlung bleibt der Unternehmer in der Krise liquide. Die Finanzverwaltung wurde angewiesen, keine strengen Anforderungen an die Prüfung des Stundungsantrages zu stellen.

Lohnsteuerstundung
Die Finanzverwaltung kann die Frist zur Abgabe der Lohnsteueranmeldung bei einem begründetem Antrag beim Finanzamt verlängern. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen. Dies bedeutet eine faktische Stundung der ausstehenden Lohnsteuer für zwei Monate.

Steuervorauszahlungen
Steuervorauszahlungen können unkompliziert herabgesetzt werden, soweit der Steuerpflichtige von der Corona-Krise betroffen ist. Somit wird die Vorauszahlungslast gesenkt.

Vollstreckungsmaßnahmen
Kontopfändungen und andere Vollstreckungsmaßnahmen können bei einem fristgerechten Antrag (31. März 2021) bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt werden, soweit der Steuerschuldner von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen ist.

Weiterführende Informationen und die aktuellen Antragsformulare erhalten Sie bei der „Finanzverwaltung NRW“

Hier erhalten Sie das aktuelle Formular „Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus“ der Stadt Rheine

Mehrwertsteuersenkungen

Die Mehrwertsteuer auf Speisen soll ab dem 1. Juli 2020 zur Unterstützung von Gastronomiebetrieben auf den ermäßigten Satz von 7% gesenkt werden. Die Geltungsdauer dieser Regelung wurde zunächst bis zum 30. Juni 2021 festgelegt.

Hilfe & Informationen für Unternehmen im Umgang mit dem Corona-Virus

Treten bei Mitarbeitenden Symptome einer Covid-19-Erkrankung auf, wenden Sie sich unmittelbar an Ihr zuständiges Gesundheitssamt. Zur Meldung verpflichtet ist allerdings nur ein bestimmter, in  §8 Infektionsschutzgesetz definierter Personenkreis.

Kreis Steinfurt
Gesundheitsamt
Tecklenburger Str. 10
48565 Steinfurt
Tel: 02551-692820

Nebenstelle Gesundheitsamt Rheine
Münsterstr. 55
48431 Rheine
Tel: 02551-69-4005
Fax: 02551-69-94005

Die Corona-Hotline ist unter Telefon 02551-69-2825 erreichbar!

Mail: Mail: 
Web: www.kreis-steinfurt.de

Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem informiert die Behörde Sie unter anderem darüber, wie Sie sich zu verhalten haben.

Infizierte Personen werden in der Regel vom Gesundheitsamt zu ihren Kontakten in den vergangenen Tagen und zu Symptomen befragt, sie werden namentlich registriert und gegebenenfalls Labortests unterzogen. Hier sollten Sie mit dem Amt kooperieren. Für Kontaktpersonen, die Symptome aufweisen, aber nicht schwer krank sind, kann das Gesundheitsamt eine Heim-Quarantäne anordnen.

Weitere arbeitsrechtliche Hinweise gibt es etwa auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hat ein Infoblatt „Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie“ veröffentlicht, das Sie im PDF-Format unter www.arbeitgeber.de abrufen können.

Grundsätzlich dürfen Mitarbeitende die Arbeit nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte. Im Einzelfall können Unternehmen aber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet sein, ihre Mitarbeitenden von der Arbeit freizustellen oder Arbeit im Homeoffice (Infos zur steuerlichen Absetzbarkeit) zu erlauben, wenn diese Möglichkeit besteht.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat arbeitsrechtliche FAQs, die sich durch das Corona-Virus ergeben, zusammengetragen.

Bei Verdacht einer konkreten Ansteckungsgefahr ist der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin aufgrund seiner/ihrer Fürsorgepflicht berechtigt und verpflichtet, den Beschäftigten, von dem eine Ansteckungsgefahr ausgehen könnte, sowie die übrigen Beschäftigten von der Arbeit freizustellen. Dies gilt zumindest bis die tatsächlichen Umstände und Ansteckungsgefahrensituation geklärt sind.

Im Einzelfall können Unternehmen auch berechtigt sein, von einer Reise zurückgekehrte Arbeitnehmende nach Ansteckungsrisiken zu befragen oder sogar eine betriebsärztliche Untersuchung der Beschäftigten zu veranlassen (Fürsorgepflicht gegenüber der Belegschaft).

Hierzu ist keine eindeutige Antwort möglich, der Einzelfall muss betrachtet werden. Wenn der Vertrag eine Klausel enthält, die sich auf höhere Gewalt bezieht, dann kann diese unter Umständen greifen. In diesem Fall kann die Vertragspartei, die den Vertrag aufgrund des Corona-Virus nicht erfüllen kann, ganz oder teilweise von den vertraglichen Pflichten befreit werden.

In der aktuellen Situation ist es daher empfehlenswert, sich mit dem jeweiligen Geschäftspartner auf einen fairen Ausgleich zu einigen. Zudem sollten Unternehmen Verträge auf entsprechende Klauseln prüfen und sich im Zweifelsfall von Rechtsanwälten beraten lassen.

Die IHK Stuttgart hat zu diesem Thema relevante Fragen anschaulich beantwortet.

Das Gesundheitsamt kann nach § 29 und § 30 Infektionsschutzgesetz Menschen unter Quarantäne stellen. Wenn der Betroffene krank ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgeltes. Den übernimmt zunächst der Arbeitgeber; innerhalb von drei Monaten kann er nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen. Die ausgezahlten Beträge werden dem/der Arbeitgeber/in auf Antrag von der für die Anordnung der Quarantäne zuständigen Behörde ersetzt. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach §47 Abs.1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs direkt von der zuständigen Behörde gewährt.

Selbstständige stellen den Antrag direkt beim zuständigen Landkreis oder der kreisfreien Stadt (Gesundheitsamt, Ordnungsamt). Anträge auf Entschädigung müssen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne bei der vorstehend genannten zuständigen Behörde gestellt werden.

Von dieser Entschädigungsregelung ist jeder erfasst, der tatsächlich erkrankt, Krankheitsverdächtiger oder Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit ist, ohne Symptome zu zeigen, oder jemand, bei dem ohne erkennbare Symptome dennoch der Verdacht besteht, dass Krankheitserreger aufgenommen wurden (gem. §2 Nr. 4, 5, 6, 7 IfSG).

Welche Regeln gelten beim Arbeiten zu Hause?

Die IHK Niederbayern hat diese Infos sehr anschaulich kurz zusammengefasst:

Infos fürs HomeOffice der IHK Niederbayern

Anlaufstellen / Hotlines auf einen Blick

Informationen zur Quarantäne und damit verbundenen Verdienstausfällen erhalten Sie auf folgenden Wegen:

Tel.: 0800 933 63 97

Link1: www.corona-infektionsschutzgesetz-nrw.lwl.org

Link2: www.ifsg-online.de

Infos zur Liquiditätssicherung:

Telefon: 0211-91741-4800

Infos zur Corona-Hilfe für Unternehmen:

Telefon: 0800-539-9001
Erreichbarkeit: Montag bis Freitag, von 8 bis 18 Uhr

Informationen zu allgemeinen wirtschaftsbezogenen Fragen:

Telefon: 030-18615-1515
Erreichbarkeit: Montag bis Freitag, von 9 bis 17 Uhr

Infos zu Fördermaßnahmen:

Telefon: 030-18615-8000
Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag, von 9 bis 16 Uhr

Hilfe & Infos für Unternehmen im Umgang mit dem Corona-Virus

Kurzarbeit, Quarantäne, Homeoffice: Das Corona-Virus sorgt auch in der Arbeitswelt für weitreichende Veränderungen. Experten aus Rheine melden sich zu Wort und geben Informationen und Hilfestellungen für Unternehmen in der aktuellen wirtschaftlichen Situation. In einem Interview-Format der EWG – Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine und ihrer Partner werden auftretende Fragen und wichtige Themen transparent beantwortet. Nützliche Tipps helfen den Arbeitgebern, ihr Unternehmen souverän durch diese wirtschaftlich herausfordernde Zeit zu manövrieren. Experten des Standortes Rheine geben wertvolle Ratschläge und Informationen.

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Markus Böcker, Teamleiter Arbeitgeber Service Arbeitsagentur Rheine stellt sich den Fragen zum Thema Kurzarbeit, Arbeitsausfälle und Quarantäne und gibt hilfreiche Tipps für Unternehmen.

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Peter Lüttmann, Bürgermeister der Stadt Rheine stellt sich den aktuellen Fragen, die uns alle – Unternehmer, Einzelhändler und Bürger – im Rahmen der Allgemeinverfügung der Stadt Rheine bewegen.

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Frank Tischner, Hauptgeschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf, schildert die aktuelle Situation aus Sicht des Handwerks und gibt Tipps rund um Kurzarbeitergeld, rechtliche Beratungen und Liquidität.

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Holger Klinge, Leiter Personal/Finanzbuchhaltung der KTR Systems GmbH berichtet praxisnah welche Auswirkungen das Coronavirus auf den Geschäftsbetrieb der KTR Systems GmbH hat und wie sie die Herausforderungen meistern.

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Jürgen Feistmann, Generalbevollmächtigter, VR-Bank Kreis Steinfurt eG, zeigt auf, wie Unternehmen mit Liquiditätsschwierigkeiten Mittel beantragen können und welche Liquiditätshilfen es insgesamt zur Bewältigung der Corona-Krise gibt.

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Ernst-August Lührmann, Wirtschaftsprüfer/ Steuerberater, DWL Döcker und Partner mbB, informiert darüber, welche steuerlichen Liquiditätshilfen es gibt, was eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bedeutet und wie die Unternehmen diese und noch weitere Maßnahmen beantragen können.

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Susanne Schmidt, 1. Vorsitzende, Handelsverein Rheine berichtet über die aktuelle Stimmung und Situation im Einzelhandel und zeigt den Händlern einige Perspektiven auf.

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Mathias Krümpel, 1. Beigeordneter/Stadtkämmerer, Stadt Rheine informiert über die geplante Maßnahme zur Gewerbesteuer und berichtet über die aktuelle Situation im Fachbereich Recht und Ordnung.

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Thomas Prochmann, Vorsitzender des Vorstandes, Sparkasse Rheine, informiert über das Thema Liquiditätssicherung für Unternehmen und erklärt, welche Liquiditätshilfen bei der Hausbank beantragt werden können und welche Institutionen und Banken auch Anlaufstelle sind.

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Ute Fischer, Geschäftsführerin der Firma Rohlmann GmbH und Rohlmann’s Lieblingsstücke berichtet aus Sicht des Handels über die aktuelle Situation durch die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19 Virus.

Frau Fischer berichtet, wie sie und ihre Handelskollegen durch kreative Ideen und besondere Hol- & Lieferdienste weiterhin ihr Geschäft betreiben und sich der Ausnahmesituation durch Corona stellen.

https://www.facebook.com/buero.rohlmann/
http://buero-rohlmann.de/

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Karin Brockmann, Fotografin & Inhaberin von GRETA Fotodesign / Brockmann & Sons berichtet aus Sicht des Endverbrauchers, wie in Rheine der Dienst www.rheine-bringts.de genutzt werden kann und welcher Mehrwert sich für den Bürger und Rheine bietet.

https://www.facebook.com/GretaFotoDesign/
https://www.facebook.com/Brockmann-Sons-413920345678248/

weitere Informationen:

Weitere wichtige Informationen rund um den COVID-19 Virus erhalten Sie bei der Stadt Rheine unter: https://www.rheine.de/rathaus-service/corona/index.html